Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 859Paragraph 859
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Grund der persönlichen Sachenrechte.
§ 859.Paragraph 859,
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.
Schlagworte
Zweiter Teil, Zweite Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018579
alte Dokumentnummer
N2181111060Z