Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 863Paragraph 863
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 863.Paragraph 863,
(1)Absatz eins,Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
(2)Absatz 2,In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
stillschweigende Willenserklärung, schlüssige Willenserklärung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018585
alte Dokumentnummer
N2181111067Z