Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 864aParagraph 864 a
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 864a.Paragraph 864 a,
Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
Schlagworte
überraschende Vertragsklauseln, Geltungskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018587
alte Dokumentnummer
N2181111069Z