Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 883Paragraph 883
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Form der Verträge.
§ 883.Paragraph 883,
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018607
alte Dokumentnummer
N2181111089Z