Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 888Paragraph 888
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
§ 888.Paragraph 888,
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
Schlagworte
Teilschuld, teilbare Leistung, einfache Gläubigermehrheit,
einfache Schuldnermehrheit, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018612
alte Dokumentnummer
N2181111094Z