Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 890Paragraph 890
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 890.Paragraph 890,
Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur Ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung heraus zu geben, nicht verpflichtet; er kann auf die Uebereinkunft aller Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.
Schlagworte
Schuldnermehrheit, Gläubigermehrheit, unteilbare Leistung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018614
alte Dokumentnummer
N2181111096Z