Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 894Paragraph 894
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 894.Paragraph 894,
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten.
Schlagworte
Verzicht gegenüber einzelnen von mehreren Solidarschuldnern, Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018618
alte Dokumentnummer
N2181111100Z