Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 901Paragraph 901
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Bewegungsgrund;
§ 901.Paragraph 901,
Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Außer dem haben dergleichen Aeußerungen auf die Gültigkeit entgeldlicher Verträge keinen Einfluß. Bey den unentgeldlichen aber sind die bey den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.
Anmerkung
Diese Überschrift steht in der Amtlichen Ausgabe irrtümlich bei § 900.
Schlagworte
Motiv, Motivirrtum, Geschäftsgrundlage, Partei, Äußerung, Einfluss
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018625
alte Dokumentnummer
N2181111107Z