Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 907Paragraph 907
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 907.Paragraph 907,
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
Schlagworte
Alternativschuld, Wahlschuld, Teil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018631
alte Dokumentnummer
N2181111113Z