Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 912Paragraph 912
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
6) Nebengebühren.
§ 912.Paragraph 912,
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.
Anmerkung
Zu Verzugszinsen siehe §§ 1333-1335, zum letzten Halbsatz siehe § 1336.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018636
alte Dokumentnummer
N2181111118Z