Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 930Paragraph 930
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 930.Paragraph 930,
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018655
alte Dokumentnummer
N2181111137Z