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§ 935 ABGB

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 140/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 935 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 140/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 935

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 140/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 935,

Die Anwendung des Paragraph 934, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.

Schlagworte

Wert der besonderen Vorliebe

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018661

alte Dokumentnummer

N2181111143Z