Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 944Paragraph 944
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und Maß einer Schenkung.
§ 944.Paragraph 944,
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018670
alte Dokumentnummer
N2181111152Z