Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 948Paragraph 948
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Undankes;
§ 948.Paragraph 948,
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
Schlagworte
Wohltäter, Freiheit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018674
alte Dokumentnummer
N2181111156Z