Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 953Paragraph 953
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Materiell derogiert durch die Regelung der Schenkungsanfechtung durch § 29 IO und § 3 der Anfechtungsordnung, beide RGBl. Nr. 337/1914.Materiell derogiert durch die Regelung der Schenkungsanfechtung durch Paragraph 29, IO und Paragraph 3, der Anfechtungsordnung, beide RGBl. Nr. 337 aus 1914,.
Text
5) der Gläubiger;
§ 953.Paragraph 953,
Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann. Unter eben dieser (Paragraph 952,) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018679
alte Dokumentnummer
N2181111161Z