Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 956Paragraph 956
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Schenkung auf den Todesfall.
§ 956.Paragraph 956,
Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtniß gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändiget worden ist.
Anmerkung
Nach § 1 Abs. 1 lit. d des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871, ist statt einer einfachen Urkunde ein Notariatsakt erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018682
alte Dokumentnummer
N2181111164Z