Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 957Paragraph 957
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.
Verwahrungsvertrag;
§ 957.Paragraph 957,
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018683
alte Dokumentnummer
N2181111165Z