Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 971Paragraph 971
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.
c) Leihvertrag.
§ 971.Paragraph 971,
Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.
Schlagworte
unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018700
alte Dokumentnummer
N2181111182Z