Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 980Paragraph 980
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 980.Paragraph 980,
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigenthümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben.
Schlagworte
Eigentümer, Wert
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018709
alte Dokumentnummer
N2181111191Z