Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 982Paragraph 982
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Beschränkung der wechselseitigen Klagen.
§ 982.Paragraph 982,
Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.
Schlagworte
dreißig Tage, 30 Tage, Missbrauch
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018711
alte Dokumentnummer
N2181111193Z