Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 986Paragraph 986
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
§ 986.Paragraph 986,
(1)Absatz eins,Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2)Absatz 2,Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40117756