Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 992Paragraph 992
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.
§ 992.Paragraph 992,
Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018721
alte Dokumentnummer
N2181111203Z