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§ 23a AbgEO

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. I Nr. 117/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23a heute01.06.2017 BGBl. I Nr. 117/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. I Nr. 117/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

Paragraph 23 a,

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

  1. Ziffer eins
    wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
  2. Ziffer 2
    im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
  3. Ziffer 3
    im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
  4. Ziffer 4
    jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40190016