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§ 55 AbgEO

Fassungen
02.12.1981 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5502.12.198129.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

02.12.1981

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Unpfändbare Bezüge.

Paragraph 55,

Unpfändbar sind:

  1. Ziffer eins
    Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;
  2. Ziffer 2
    die für die Dauer eines Urlaubes über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses oder für langjährige Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  3. Ziffer 3
    Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial, das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  4. Ziffer 4
    Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren geltenden Vorschriften bestimmt;
  5. Ziffer 5
    Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder einer Geburt;
  6. Ziffer 6
    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  7. Ziffer 7
    Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit gewährt werden;
  8. Ziffer 8
    Sterbebezüge.
Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften, nach denen Arbeitseinkommen, Teile hievon, Beihilfen oder Entschädigungen der Exekution entzogen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042291

alte Dokumentnummer

N3194914941T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P55/NOR12042291