Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
02.12.1981
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Unpfändbare Bezüge.
§ 55.Paragraph 55,
Unpfändbar sind:
Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;
die für die Dauer eines Urlaubes über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses oder für langjährige Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial, das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren geltenden Vorschriften bestimmt;
Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder einer Geburt;
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit gewährt werden;
Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften, nach denen Arbeitseinkommen, Teile hievon, Beihilfen oder Entschädigungen der Exekution entzogen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12042291
alte Dokumentnummer
N3194914941T