Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Mittelbares Arbeitseinkommen.
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Hat sich der Empfänger der vom Abgabenschuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Abgabenschuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Abgabenschuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Abgabenschuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Abgabenschuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbescheid ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Abgabenschuldner zuzustellen.
(2)Absatz 2,Leistet der Abgabenschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12042297
alte Dokumentnummer
N3194914947T