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§ 61 AbgEO

Fassungen
01.01.1950 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.01.195029.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Mittelbares Arbeitseinkommen.

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Hat sich der Empfänger der vom Abgabenschuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Abgabenschuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Abgabenschuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Abgabenschuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Abgabenschuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbescheid ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Abgabenschuldner zuzustellen.
  2. Absatz 2,Leistet der Abgabenschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042297

alte Dokumentnummer

N3194914947T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P61/NOR12042297