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§ 62 AbgEO

Fassungen
01.01.1963 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.196329.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1963

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Sonderfälle.

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des Abs. (1) gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,.)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042298

alte Dokumentnummer

N3194914948T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P62/NOR12042298