Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Inkrafttretensdatum
01.01.1963
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Sonderfälle.
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des Abs. (1) gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 14 BG, BGBl. Nr. 53/1963.)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,.)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12042298
alte Dokumentnummer
N3194914948T