Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Inkrafttretensdatum
02.12.1981
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 63.Paragraph 63,
Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen. Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12042299
alte Dokumentnummer
N3194914949T