Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2012Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dampfkessel, die mit einer Ausrüstung versehen sind, welche nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und geprüft wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmung von Baumusterprüfungen der Ausrüstung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von einer Erstprüfstelle zu bescheinigen, wenn festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls sind hiezu Ergänzungsprüfungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012
Dokumentnummer
NOR12156112
alte Dokumentnummer
N9199548243J