Rechtstracker.at

§ 5 ABV

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 524.05.199528.12.2015 BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dampfkessel dürfen zeitweilig unbeaufsichtigt mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 1 bar oder bei Heißwasserkesseln mit einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von höchstens 120 ºC betrieben werden, wenn nachstehende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Dampfkessel ist mit Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Umstellung der Betriebsarten gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      Die Sicherheit des Umstellvorganges muß durch entsprechende Bedienungsmaßnahmen, welche in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen sind, gewährleistet werden.
  2. Absatz 2,Die in Anlage 1 Abschnitt 3 (Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 4 (Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der im Absatz 1 angeführten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen dar.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178029