Rechtstracker.at

§ 10 ADBG 2021

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2021 BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 152/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADBG 2021

Index

78 Sport

Text

Kostenersatz

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
    1. Ziffer eins
      vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR;
    2. Ziffer 2
      von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
    3. Ziffer 3
      von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
    4. Ziffer 4
      vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
    5. Ziffer 5
      vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin bzw. eines Sportlers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder Absatz 6, ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;
    6. Ziffer 6
      von Organisationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
    7. Ziffer 7
      in den Fällen gemäß Ziffer 6, ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
    8. Ziffer 8
      vom Rechtsträger einer Mannschaft die Kosten eines diese Mannschaft betreffenden Verfahrens vor der ÖADR oder der USK.
  2. Absatz 2,Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist der Sportlerin bzw. dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Absatz 3, oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der USK diese oder bei Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

Schlagworte

Kontrollversäumnis

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229459