Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Übergangsbestimmungen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen richten sich nach dem zur Zeit des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.
(2)Absatz 2,Verfahren wegen Verstößen gegen das ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, richten sich nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Verfahrensbestimmungen, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.Verfahren wegen Verstößen gegen das ADBG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, richten sich nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Verfahrensbestimmungen, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre. (3)Absatz 3,Sportorganisationen gemäß § 2 Z 27 und die BSO haben bis 30. Juni 2021 ihren Verpflichtungen gemäß § 24 nachzukommen und ihr Reglement (z. B. Statuten) entsprechend anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2021 § 24 Abs. 2 Z 6 zu entsprechen.Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Ziffer 27 und die BSO haben bis 30. Juni 2021 ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, nachzukommen und ihr Reglement (z. B. Statuten) entsprechend anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2021 Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40229485