Rechtstracker.at

§ 5 ADG

Fassungen
ab 09.09.2009 — BGBl. I Nr. 102/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute09.09.2009 BGBl. I Nr. 102/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.09.2009BGBl. I Nr. 102/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Abgrenzung zur gerichtlichen Rechtshilfe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit dem Strafverfahren betraute Justizbehörde ein Ersuchen um Ermittlung des Sachverhalts an die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates richtet. In diesem Fall ist, ungeachtet der allfälligen Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Rechtshilfeersuchens auf Grund eines internationalen Vertrags über die gerichtliche Rechtshilfe, ein Ersuchen gemäß Paragraph eins, zulässig.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20006450

Dokumentnummer

NOR40110217