Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Abgrenzung zur gerichtlichen Rechtshilfe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.Vorbehaltlich des Absatz 2, findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit dem Strafverfahren betraute Justizbehörde ein Ersuchen um Ermittlung des Sachverhalts an die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates richtet. In diesem Fall ist, ungeachtet der allfälligen Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Rechtshilfeersuchens auf Grund eines internationalen Vertrags über die gerichtliche Rechtshilfe, ein Ersuchen gemäß § 1 zulässig.Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit dem Strafverfahren betraute Justizbehörde ein Ersuchen um Ermittlung des Sachverhalts an die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates richtet. In diesem Fall ist, ungeachtet der allfälligen Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Rechtshilfeersuchens auf Grund eines internationalen Vertrags über die gerichtliche Rechtshilfe, ein Ersuchen gemäß Paragraph eins, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40110217