Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
(2)Absatz 2,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(3)Absatz 3,Art. I § 1, § 3, § 4, § 5 sowie Art. II Abs. 2 dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes BGBl. Nr. 639/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.Artikel römisch eins, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, sowie Artikel römisch zwei, Absatz 2, dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1994, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. (4)Absatz 4,Der Titel, der Einleitungssatz des Art. I, § 1 Z 1 bis 4, § 3 Z 4 und 5, § 5 und Art. II Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.Der Titel, der Einleitungssatz des Artikel römisch eins,, Paragraph eins, Ziffer eins bis 4, Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 5 und Artikel römisch zwei, Absatz 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.
(5)Absatz 5,§ 1 Z 1 lit. e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.Paragraph eins, Ziffer eins, Litera e und f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen. (6)Absatz 6,§ 1 Z 1 lit. f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.Paragraph eins, Ziffer eins, Litera f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
(7)Absatz 7,§ 1 Z 1 lit. g, h und i tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen. § 1 Z 1 lit. h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben. Die Ausbildungen sind bis zum 31. Jänner 2028 im Sinne des § 18 BHG 2013 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Die Evaluierung soll sich dabei insbesondere auf die faktische Inanspruchnahme der Studienplätze, die Zusammensetzung der Studierenden, die Qualität der Ausbildung, die erzielten Abschlüsse und den Übertritt in das Berufsfeld beziehen.Paragraph eins, Ziffer eins, Litera g, h und i tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben. Die Ausbildungen sind bis zum 31. Jänner 2028 im Sinne des Paragraph 18, BHG 2013 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Die Evaluierung soll sich dabei insbesondere auf die faktische Inanspruchnahme der Studienplätze, die Zusammensetzung der Studierenden, die Qualität der Ausbildung, die erzielten Abschlüsse und den Übertritt in das Berufsfeld beziehen.
Schlagworte
Informationsrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270674