Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117aParagraph 117 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wirkungskreis
§ 117a.Paragraph 117 a,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer ist berufen,
alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.Der Wirkungskreis gemäß Absatz eins, gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40114467