Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezialisierung
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Spezialisierung ist in gemäß § 11b als Spezialisierungsstätten anzuerkennendenDie Spezialisierung ist in gemäß Paragraph 11 b, als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 oderAusbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 oder
in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oderin Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder
in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,
zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(3)Absatz 3,Näheres über die
Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Z 1 sowieAnrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Ziffer eins, sowie
die Organisation der Spezialisierungen
hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260685