Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz eins,Die systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 iVm § 11b gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs. 3 zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung vonDie systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 b, gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3, zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung von
Leistungskennzahlen aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen und
Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs. 3Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3
bildet das Definitionenhandbuch der Fertigkeiten für die ärztliche Aus- uns Weiterbildung.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 kundzumachenDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, kundzumachen
Schlagworte
Ausbildung, Dokumentationssystem
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40250639