Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21.Paragraph 21,
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,die im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben
als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40022840