Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 253Paragraph 253
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,
§ 253.Paragraph 253,
(1)Absatz eins,Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. § 160 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. Paragraph 160, Absatz 2, bleibt hiervon unberührt.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß § 140 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 195/2023 ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmenDie erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258986