Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40bParagraph 40 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
§ 40b.Paragraph 40 b,
Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere überdie notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, insbesondere über
die klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesonderedie klinischen notärztlichen Kompetenzen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,), insbesondere
die zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2),die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,),
die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3),die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,),
die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4),die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4,),
die Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6),die Ausstellung des notärztlichen Diploms (Paragraph 40, Absatz 6,),
die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,die notärztlichen Fortbildungen (Paragraph 40, Absatz 7 und Paragraph 40 a, Absatz 4,), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesonderedie notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (Paragraph 40 a,), insbesondere
die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1),die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (Paragraph 40 a, Absatz eins,),
die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2).die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (Paragraph 40 a, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40211902