Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75aParagraph 75 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen
§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
(2)Absatz 2,Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
zu ernennen.
(3)Absatz 3,Der Kammervorstand hat
die weiteren Mitglieder und
für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(4)Absatz 4,Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
(5)Absatz 5,Der Wahlkommission obliegt insbesondere
die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
die Kundmachung des Wahlergebnisses und
die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.
(6)Absatz 6,Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
des Abstimmungsverfahrens und
des Ermittlungsverfahrens
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
besteht.
(7)Absatz 7,Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
der Teilwahlkommissionen zu ernennen.
(8)Absatz 8,Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
die weiteren Mitglieder und
für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(9)Absatz 9,Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
(10)Absatz 10,Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40190762