Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ziel und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.
(2)Absatz 2,Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich Absatz 3, und 4 nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. (3)Absatz 3,Auf Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Auf Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40141697