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§ 12 ÄsthOpG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 80/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 80/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 80/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄsthOpG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
  2. Absatz 2,Nachweisverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, betreffend Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 ästhetische Operationen vorgenommen haben, sind bis längstens 1. Juli 2013 abzuschließen. Entsprechende Anträge können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2013 gestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ist die jeweilige Ärztin (der jeweilige Arzt) berechtigt, die bisher durchgeführten Eingriffe weiterhin vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten (Paragraph 13,) erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40141708