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§ 9 ÄsthOpG

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 901.01.201331.03.2017 BGBl. I Nr. 80/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄsthOpG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Operationspass

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.
  2. Absatz 2,Der Operationspass gemäß Absatz eins, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vornamen und Familienname, Geburtsdatum und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer der Patientin (des Patienten),
    2. Ziffer 2
      Name und Qualifikation (Paragraph 4, Absatz 3,) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes),
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Datum der ästhetischen Operation,
    5. Ziffer 5
      Art der ästhetischen Operation und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 10, Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Eintragungen im Operationspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Der Operationspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operationspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 7, ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Absatz eins, bis 6 sind anzuwenden.

Schlagworte

Familienname, Name

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40190967