Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Erkenntnis.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
(2)Absatz 2,Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.
Anmerkung
Vgl. § 18 Abs. 4 AVG 1950 (Form der Ausfertigung)
Schlagworte
Bescheid, Entscheidung, Form, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12058521
Alte Dokumentnummer
N4195013491R