Rechtstracker.at

§ 9 AgrVG 1950

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199931.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013
§ 901.01.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 901/1993
§ 901.09.195031.12.1993 BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Abschnitt römisch zwei.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den Agrarsenaten.

Zuziehung der Parteien.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
  2. Absatz 2,Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
    2. Ziffer 2
      wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird.
  3. Absatz 3,Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
  4. Absatz 4,Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1993,)

Schlagworte

Zusammenlegungsplan, Teilungsplan

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12066882

Alte Dokumentnummer

N4199812378O