Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1949Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 5.Paragraph 5,
Das Organ kann dem Anspruch auf Rückersatz alle Einwendungen entgegensetzen, die der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maße befreien, als diese Einwendungen, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren veranlaßt haben würden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12003786
alte Dokumentnummer
N1194912956P