Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Vorbehaltlich des Absatz 4, ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
(5)Absatz 5,Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 2: Art. VIII, § 2 und 3, BGBl. Nr. 233/1988
ÜR: Art. XL und XLI Z 7, BGBl. Nr. 343/1989
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12014359
alte Dokumentnummer
N1199326065J