Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage 1 zu § 4Anlage 1 zu Paragraph 4
Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
administrative Tätigkeiten:
rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,
Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
Führung eines Anlegerregisters,
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,
Führung von Aufzeichnungen;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen;
Gewährung von Krediten im Namen des AIF;
Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.
Schlagworte
Beratungsleistung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279237