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§ 24 AIFMG

Fassungen
ab 22.07.2013 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute22.07.2013 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

22.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

Geltungsbereich

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für:
    1. Ziffer eins
      AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Absatz 5, die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;
    2. Ziffer 2
      AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM verwalteten AIF gemeinsam gemäß Absatz 5, die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen
    1. Ziffer eins
      um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, des Anhangs der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36 oder
    2. Ziffer 2
      um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 gilt Paragraph 25, Absatz eins, auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
  4. Absatz 4,Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 28, gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Paragrafen gelten die Absatz eins und 2 dieser Bestimmung entsprechend.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet Kontrolle im Falle nicht börsennotierter Unternehmen über 50 vH der Stimmrechte dieser Unternehmen. Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes festgestellt wird:
    1. Ziffer eins
      von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und
    2. Ziffer 2
      von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.
    Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 3 und des Paragraph 28, gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2004/25/EG definiert.
  6. Absatz 6,Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6, der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
  7. Absatz 7,Dieser Abschnitt gilt unbeschadet jeglicher von den Mitgliedstaaten erlassener strengerer Vorschriften über den Erwerb von Beteiligungen an Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153869