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§ 37 AIFMG

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.01.9000 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt vergleiche Paragraph 74, Absatz eins und 13).

Text

Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Paragraph 36, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Anlage 4 Litera h, anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des Nicht-EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des Nicht-EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.
  3. Absatz 3,Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige des AIFM samt Unterlagen sowie die in Paragraph 36, Absatz 4, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
  4. Absatz 4,Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 50,
  5. Absatz 5,Ist die FMA mit der Beurteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht einverstanden, so kann die FMA dies ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann. Bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch ESMA ist der Vertrieb der Anteile des betreffenden Nicht-EU-AIF in Österreich nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Paragraph 48, Absatz eins, dürfen die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.
  7. Absatz 7,Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 62/2019 wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40216272